Geänderte F-Gase Verordnung seit dem 1.1.2015
Bisher bezogen sich Kältemittelmengen und die damit zusammen hängenden Regelungen auf die Füllmengen in kg, seit dem 1.1.2015 wird das CO2-Äquivalent zugrunde gelegt.
Folgende Regelungen ergeben sich dadurch für den Neubau von Kälte- und Klimaanlagen
Ortsfeste Kälteanlagen
Quelle: Verordnung (EU) Nr. 517/2014Sämtliche Systeme mit einem Kältemittel GWP > 2.500 sind ab dem 1.1.2020 verboten.
Wir bieten Ihnen schon jetzt Anlagen mit den Kältemitteln CO2, R449A, R134a und weiteren an.
Klimaanlagen
Quelle: Verordnung (EU) Nr. 517/2014Ab dem 1.1.2025 dürfen bei Monosplitanlagen < 3 kg Füllmenge keine Kältemittel > GWP 750 eingesetzt werden. Das bedeutet, dass die gängigen Kältemittel wie R410A und R407C nicht mehr verwendet werden dürfen.
Alternativ bieten wir Ihnen schon jetzt das Kältemittel R32 an.
Folgende Regelungen ergeben sich dadurch für Service und Wartung von Kälte- und Klimaanlagen
Ortsfeste Kälteanlagen
Für Anlagen > 40t CO2-Äquivalent sind Kältemittel mit einem GWP > 2.500 ab 1.1.2020 untersagt.Wir bieten ab dem 1.1.2020 aufbereitetes bzw. recyceltes Kältemittel ( > GWP 2.500) an.
Klimaanlagen
Bis 2030 können die vorhandenen Kältemittel eingesetzt werden.Verfügbarkeit
Neben den Neuregelungen für Kälte- und Klimaanlagen wird die Menge der in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kältemittel begrenzt. Basis ist die in den Jahren 2009 - 2012 in der EU hergestellte und in die EU eingeführte durchschnittliche Gesamtmenge, ausgedrückt in CO2-Äquivalent.Seitens der EU ist es erwünscht, das die F-Gase verknappen und die Preise ansteigen. Wie stark dies eintritt, bezogen auf jedes Kältemittel, ist nicht vorhersehbar. Daher raten wir dazu, Kältemittel-umstellungen bzw. Neuinstallationen frühzeitig anzugehen.
Dichtheitskontrollen
Ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
Ab dem 1.1.2015 ist die bisherige Logik vom 3 / 30 / 300 kg Füllgewicht auf CO2-Äquivalent umgestellt.* LES = Leckageerkennungssystem
In der Praxis müssen alle Dichtheitsprüfungsintervalle anhand der CO2-Äquivalent-Basis überprüft und entsprechend angepasst werden.
Für Betreiber von Einrichtungen, an denen Dichtheitskontrollen vorgeschrieben sind, besteht Dokumentationspflicht.
Führung von Aufzeichnungen:
- Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase
- Alle Mengen die hinzugefügt werden
- Werden recycelte oder aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase verwendet, so ist Name und Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage (ggfs. mit Zertifizierungsnummer) anzugeben
- Alle Mengen die entnommen werden
- Angaben zum Unternehmen, das Arbeiten an der Einrichtung durchgeführt hat (ggfs. mit Zertifizierungsnummer)
- Ergebnisse der Dichtheitsprüfung (Nachprüfung)
- Maßnahmen zur Rückgewinnung, Entsorgung der fluorierten Treibhausgase bei Stilllegung der Einrichtung
Betreiber und ausführende Unternehmen sind verpflichtet die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundendienstleiter an den jeweiligen Standorten gerne zur Verfügung:
Hameln - Hannover – Herr Marcus Hanner
m.hanner@kaelte-klima-gmbh.de
Northeim - Kassel – Herr Thomas Ihlemann
t.ihlemann@kaelte-klima-gmbh.de
Bielefeld - Paderborn – Herr Joachim Belke
j.belke@kaelte-klima-gmbh.de
Dresden - Chemnitz – Herr Uwe Klotz
u.klotz@kaelte-klima-gmbh.de
Halle-Leipzig – Herr Tom Buda
t.buda@kaelte-klima-gmbh.de
München – Herr Constantin Haß
c.hass@kaelte-klima-gmbh.de
Download des Artikels als PDF
Auswirkungen der F-Gase VO ab 2020