Die neue F-Gase-Verordnung



Das gilt künftig für Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen
Seit dem 11.03.2024 ist die Verordnung (EU) 2024/573 – die neue F-Gase-Verordnung – in Kraft und löst somit die bisherige Verordnung (EU) 517/2014 ab.
Eine Anpassung wurde notwendig, da die neugesteckten Ziele der Europäischen Union, Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen, mit den festgelegten Emissionseinsparungen aus der alten Verordnung nicht im Einklang standen. Fluorierte Treibhausgase sind künstlich hergestellte Chemikalien, die bei einer Freisetzung in die Atmosphäre einen weitaus größeren Einfluss auf den Treibhauseffekt der Erde besitzen, als das viel diskutierte Kohlendioxid (CO2) und machen nach Angaben der EU-Kommission etwa 2,5 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen der EU aus.
Fluorierte Gase werden in Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, elektrischen Schaltanlagen, als Brandschutzmittel, in Schaumstoffen und als Dosier-Aerosole für die Verabreichung pharmazeutischer Inhaltsstoffe eingesetzt. Ein Ziel ist es, diese künstlichen Gase so weit möglich durch Stoffe zu ersetzen, die der Natur bekannt sind.
Die Treibhauswirksamkeit fluorierter Stoffe wird mit der des Kohlendioxids – dem sogenannten CO2-Äquivalent (GWP – engl. Global Warming Potential) verglichen. Die Grafik zeigt einen Vergleich einiger in der Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik eingesetzten Kältemittel und deren Treibhauspotential (GWP):

Kerninhalt der neuen Verordnung ist die verschärfte Reduktion (sog. „Phase down“) der Menge an teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), die in die Europäische Union in Verkehr gebracht wird, bis zum völligen Verbot („Phase out“) im Jahr 2050. Die untenstehende Grafik soll den Unterschied zur Vorgängerversion und die ambitionierten Ziele der neuen Verordnung verdeutlichen:

Die Reduzierung bis zum völligen Verbot der HFKW im Jahr 2050 betrifft den gesamten europäischen Wirtschaftsraum und alle Branchen, die fluorierte Treibhausgase benötigen. In der Reduktion nicht enthalten sind die Hydrofluor-Olefine (HFO), also Stoffe, wie z.B. die Kältemittel R-1234yf oder R-1234ze. Diese wiederum wären von einem möglichen Verbot Per- und Polyfluoralkylsubstenzen (PFAS) im Rahmen der REACH-Verordnung betroffen. Die Entscheidung über ein solches Verbot ist allerdings noch ausstehend.
Die Verringerung der zulässigen CO2-Äquivalente, die nicht an einzelne Kältemittel gekoppelt ist, macht eine Vorhersage der zur Verfügung stehenden Mengen und die preisliche Entwicklung einzelner Produkte schwierig. Gewiss ist dagegen, dass je höher das GWP des Kältemittels ist, desto höher wird der zukünftige Preis und umso knapper wird die Verfügbarkeit dieser Kältemittel ausfallen.
Unstrittig ist, dass in der Zukunft und bereits zum jetzigen Zeitpunkt in Neuanlagen der Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik mehrheitlich die natürlichen bzw. nicht fluorierten Kältemittel, wie Kohlenstoffdioxid (R-744), Ammoniak (R-717) und Propan (R-290), stellvertretend für alle Kohlenwasserstoffe, eingesetzt werden.
Neben dem „Phase down“ sind Verbote für das Inverkehrbringen, also der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt des Europäischen Wirtschaftsraums, festgeschrieben. Die nachstehende Grafik soll einen Überblick geben, welche Systeme mit Kältemittel und GWP ab welchem Datum nicht mehr erstmalig in Betrieb genommen werden dürfen.
Anwendung 2025 2027 2029 2030 2032 2033 2035
Stationäre Kältesysteme GWP ≥ 2500 (fluorierte THG außer -50°C) GWP ≥ 150*
In sich geschlossene Kälteanlagen
(außer Chiller)
GWP ≥ 150
Chiller ≤ 12 kW und GWP ≥ 150*

> 12 kW und GWP > 750*
≤ 12 kW keine F-Gase*
In sich geschlossene Klimageräte und Wärmepumpen GWP ≥ 150*
≤ 12 kW keine F-Gase*
Split Luft-Luft < 3 kg und GWP ≥ 750 ≤ 12 kW und
GWP ≥ 150*

> 12 kW und
GWP ≥ 750*
> 12 kW und
GWP ≥ 150*
≤ 12 kW keine F-Gase*
Split Luft-Wasser < 3 kg und GWP ≥ 750 ≤ 12 kW und GWP ≥ 150* > 12 kW und
GWP ≥ 750
> 12 kW und
GWP ≥ 150*
≤ 12 kW keine F-Gase*
* …, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich

Nicht bei jeder Anwendung ist es aus Sicherheitsgründen möglich, am Standort Kältemittel, die hochentzündlich (z.B. Propan) oder toxisch (Ammoniak) sind, oder erstickend (Kohlenstoffdioxid) wirken, einzusetzen. Aus diesem Grund kann in den mit einem Stern (*) gekennzeichneten Systemen wieder auf andere F-Gase zurückgegriffen werden. Diese Option ohne Notwendigkeit zu wählen, könnte die verfügbare Quote („Phase out“) zu schnell verbrauchen und somit bestehende Anlagen, die noch auf fluorierte Kältemittel angewiesen sind, gefährden.
Die Entscheidung über die Wahl des Kältemittels liegt bei dem Betreiber und seiner Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung durch Sachverständige oder dem Kälte-Klima Fachbetrieb.
Für den Fall der Reparatur an bestehenden Anlagen schränken der „Phase out“ und zusätzliche Verwendungsverbote die Verfügbarkeit vieler Kältemittel zukünftig stark ein. Von vielen dieser Verbote sind recycelte oder wiederaufgearbeitetes Kältemittel ausgenommen.
Einen Überblick soll die folgende Tabelle geben:
Kältemittel Sofort 2025 2026 2030 2032
Frischware GWP ≥ 2500 und
≥ 40 t CO2-Äquivalent
GWP ≥ 2500 außer für Klimaanlagen und Wärmepumpen GWP ≥ 2500 auch für Klimaanlagen und Wärmepumpen GWP ≥ 750 außer Chiller
Gebrauchte
(Recycelt + aufgearbeitet)
GWP ≥ 2500 außer für Klimaanlagen und Wärmepumpen GWP ≥ 2500 auch für Klimaanlagen und Wärmepumpen

Defekte Bauteile an bestehenden Anlagen, z.B. Verdichter dürfen auch weiterhin ausgetauscht und erneuert werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Maßnahme nicht zu einer Erhöhung des GWP oder der benötigten Füllmenge an F-Gase führt.
Auch in der neuen Verordnung ist der Betreiber verpflichtet, größte Sorgfalt in Bezug auf die Dichtheit seiner Anlagen walten zu lassen. So ist auch immer noch die Unverzüglichkeit der Reparatur im Falle einer Undichtigkeit festgeschrieben. Die Häufigkeit der Dichtheitskontrollen haben sich nicht geändert. Neu ist allerdings, dass Anlagen mit HFO-Kältemitteln (z.B. R-1234yf oder R-1234ze) schon ab 1 Kilogramm Füllgewicht in die Kontrollpflicht aufgenommen wurden.
Hermetisch geschlossene Anlagen:
keine Dichtheitskontrollen < 10 t CO2-Äq. HFKW
oder 2 kg HFO
oder < 3 kg in Wohngebäuden
alle anderen Anlagen:
alle 12 Monate* > 5 und < 50 t CO2-Äq. HFKW
oder > 1 und < 10 kg HFO
alle 6 Monate* ≥ 50 t und < 500 t CO2-Äq. HFKW
oder ≥ 10 kg und < 100 kg HFO
alle 3 Monate* ≥ 500 t CO2-Äq. HFKW
oder ≥ 100 kg HFO
Leckage-Erkennungssystem Pflicht
*Mit Leckage-Erkennungssystem alle 24, 12 und 6 Monate

Die Überprüfung des Erfolges einer Reparatur nach einer Leckage innerhalb eines Monats ist nicht neu. Das diese Überprüfung aber erst 24 Stunden nach der Reparatur stattfinden darf, ist jetzt noch zusätzlich eingefügt worden. Der Nachweis dazu ist im Anlagenbetriebsbuch (Logbuch) zu dokumentieren.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundendienstleiter an den jeweiligen Standorten gerne zur Verfügung:
Hameln - Hannover – Herr Marcus Hanner
m.hanner@kaelte-klima-gmbh.de

Northeim - Kassel – Herr Thomas Ihlemann
t.ihlemann@kaelte-klima-gmbh.de

Bielefeld - Paderborn – Herr Joachim Belke
j.belke@kaelte-klima-gmbh.de

Dresden - Chemnitz – Herr Uwe Klotz
u.klotz@kaelte-klima-gmbh.de

Halle-Leipzig – Herr Tom Buda
t.buda@kaelte-klima-gmbh.de

München – Herr Constantin Haß
c.hass@kaelte-klima-gmbh.de